Satzung des Bürgervereins Sülldorf - Iserbrook e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

 

1. Der Verein führt den Namen

 

 

Bürgerverein Sülldorf - lserbrook e. V.

 

 

2. Der Verein ist gemäß § 55 BGB in das Vereinsregister eingetragen worden.

 

3. Der Sitz des Vereins ist Hamburg.

 

4. Zwecke des Vereins sind:

 

a) die Erörterung kommunaler Angelegenheiten

 

b) die Förderung des Umweltschutzes, insbesondere des Naturschutzes, des Landschaftsschutzes und der Heimatliebe.

 

c) die Durchführung geselliger und kultureller Veranstaltungen

 

5. Der Verein ist sowohl religiös als auch parteipolitisch neutral.

 

6. Der Verein kann korporativ Mitglied in Verbänden oder Vereinen gleicher Zielsetzung sein.

 

§ 2 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 3 Eintritt und Austritt der Mitglieder

 

1. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Der Geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Annahme des Antrages.

 

2. Der Antragsteller ist über die Aufnahme als Vereinsmitglied schriftlich zu bescheiden.

 

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und dem Vorstand schriftlich bis zum 30.9. zu erklären.

 

4. Wenn ein Mitglied mit seinen Beiträgen nach Ablauf eines Kalenderjahres mehr als drei Monate im Rückstand ist und nach erfolgter schriftlicher Mahnung nicht innerhalb eines Monats zahlt, dem Wohle des Vereins zuwiderhandelt oder sich ehrenrühriger Handlungen schuldig macht, kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

 

5. Ein durch den Vorstand ausgeschlossenes Mitglied kann bei der nächsten Mitgliederversammlung gegen den Ausschluss Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

 

6. Mit dem Austritt oder Ausschluss gehen alle Ansprüche aus der vorangegangenen Mitgliedschaft verloren.

 

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

 

Die Mindesthöhe des Eintrittsgeldes und der monatlichen Beiträge wird von der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

 

§ 5 Vorstand

 

Der Vorstand wird gebildet aus dem Geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.

 

1. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des Gesetzes sind

 

der Vorsitzende

 

zwei stellvertretende Vorsitzende,

 

der 1. Kassenwart,

 

der 1. Schriftführer.

 

2. Jeder der o. a. Vorstandsmitglieder ist in allgemeinen Vereinsangelegenheiten allein vertretungsberechtigt.

 

3. In Vermögensangelegenheiten des Vereins zeichnen der Vorsitzende und der 1. Kassenwart gemeinsam.

 

4. Die Mitgliederversammlung kann zur Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes

 

einen 2. Kassenwart

 

einen 2. Schriftführer

 

wählen.

 

5. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus

 

dem Geschäftsführenden Vorstand,

 

dem 2. Kassenwart,

 

dem 2. Schriftführer sowie

 

den Obleuten der Ausschüsse.

 

 

§ 6 Befugnisse des Vorstandes

 

1. Der Geschäftsführende Vorstand ist Vorstand gemäß den Bestimmungen des BGB.

 

2. Er hat die Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu führen.

 

3. Er kann in Wahrnehmung der Vereinsinteressen geeignete Vertreter beauftragen und ermächtigen.

 

4. Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernannt und können von Beitragen befreit werden, Ehrenvorsitzende können an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.

  

§ 7 Wahl des Vorstandes

 

1. In jedem Jahr mit ungerader Jahreszahl werden gewählt

 

der Vorsitzende

 

der 1. Schriftführer sowie

 

der 2. Kassenwart

 

2. In jedem Jahr mit geraden Jahreszahlen werden gewählt

 

die beiden stellvertretenden Vorsitzenden,

 

der 1. Kassenwart und

 

der 2. Schriftführer

 

3. Die Leiter der Ausschüsse werden von dem Geschäftsführenden Vorstand ernannt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

 

4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der ersten Mitgliederversammlung durch Zuruf oder Stimmzettel. Die Wahl muss durch Stimmzettel erfolgen, wenn ein Mitglied dieses verlangt.

 

5. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.

 

6. Jeder Gewählte hat das Recht, die Wahl abzulehnen oder sein Amt jederzeit niederzulegen. Scheidet ein Vorstandsmitglied von Todes wegen oder aus anderen Gründen vorzeitig aus, ist der Geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung oder Ergänzungswahl mit der Wahrnehmung der Geschäfte zu beauftragen, die dem Ausgeschiedenen oblagen.

 

7. Ausscheidende oder vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

 

8. Turnusmäßig ausscheidende Vorstandsmitglieder sind vor Beginn der Wahlhandlung über ihre Bereitschaft zur Wiederwahl zu befragen.

 

 

§ 8 Vorstandssitzungen

 

1. Der Geschäftsführende oder Erweiterte Vorstand wird von dem Vorsitzenden zu den Sitzungen einberufen. Die Einberufung kann auch durch ein anderes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes eine Einberufung für erforderlich halten.

 

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Vorstandsmitglieder anwesend sind und beschließt mit einfacher Mehrheit Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

3. Von den Sitzungen sind Protokolle anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter oder dem Protokollführer zu unterschreiben sind.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlungen

 

1. Die Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet.

 

2. Im Verhinderungsfall wird er von einem der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

 

3. Im ersten Kalendervierteljahr muss alljährlich eine Mitgliederhauptversammlung einberufen werden, in der der Vorstand über seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr berichtet.

 

4. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Zehntel aller Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung dieses verlangt.

 

5. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern eine Woche vor der Versammlung zugehen. Diese Einladung ist schriftlich durchzuführen.

 

6. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

 

7. Von den Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben sind.

 

 

§ 10 Kassenprüfer

 

Die Mitgliederhauptversammlung hat jährlich einen Kassenprüfer für jeweils zwei Jahre zu wählen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und haben die Kasse im Laufe des Geschäftsjahres mindestens einmal unangemeldet zu prüfen. Über den Jahresabschluss, die Führung der Buchhaltung und Prüfung der 8elege ist in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.

 

 

§ 11 Änderung der Satzung

 

Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden einer Hauptversammlung erforderlich.

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

2. Erforderlich für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von dreiviertel aller Vereinsmitglieder, die auch schriftlich erklärt werden kann.

 

3. Ist die erste Versammlung unter Einrechnung der schriftlich abgegebenen Erklärungen nicht beschlussfähig, so wird in einer weiteren, binnen vier Wochen einzuberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder Beschluss über die Auflösung des Vereins gefasst.

 

4. Über die Verwendung des Vereinsvermögens wird in derselben Versammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

 

 

 

Hamburg 55 - Sülldorf, im März 1981

 

(mit Korrektur - durch neue Rechtschreibung - vom März 2015)